Veränderungen an und in den Mieträumen, Um- und Einbauten gemäß § 554a BGB (Barrierefreiheit), Installationen wie zum Beispiel: Laminatverlegung; Fliesenarbeiten, Wanddurchbrüche oder Wasser- und Elektroverlegungen dürfen nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Sie kann aus wichtigem Grund versagt und davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter sich zur völligen oder teilweisen Herstellung des früheren Zustandes im Falle seines Auszugs auf seine Kosten verpflichtet. Im Falle des § 554a BGB (Barrierefreiheit) kann die Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig gemacht werden.